Satzung

unsere Vereine / öffentl. Einrichtungen

S a t z u n g

des Vereins für Handel, Handwerk und Gewerbe, Jevenstedt

§ 1     Name und Sitz des Vereins

(1)         Der Verein führt den Namen „Verein für Handel, Handwerk und Gewerbe Jevenstedt“,

(2)   Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „eingetragener
                  Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.

(3)   Der Verein hat seinen Sitz in Jevenstedt

(4)         Das Geschäftsjahr geht vom 01. Oktober eines Jahres bis zum 30.September des nächsten Jahres.

§ 2     Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

(1)    Werbung für den Ort Jevenstedt als Mittelpunkt des Amtsbezirkes zu machen, und zwar in Wort, Schrift oder anderer Art.

(2)    Zusammenschluss aller Handel- und Gewerbetreibenden, Handwerker und der selbständig/freiberuflich Tätigen, um durch die geschlossene Kraft des Vereins den unter (1) aufgeführten Zielen näher zu kommen.

(3)    wirksame Einschaltung des Vereins bei der Beratung der Gemeinde-verwaltung und derer Vertreter, namentlich in Fragen der Neugründung von Geschäften, Konzessionserteilungen sowie Fragen steuerlicher Art.

(4)    Aufklärung und fachliche Weiterbildung seiner Mitglieder durch Fachkurse und Versammlungen.

(5)    Veranstaltungen von geselligen Abenden, die den Zusammenschluss der Mitglieder und ihrer Familien zu fördern geeignet sind.

(6)    Der Verein ist parteipolitisch neutral.

Er fördert nur die Interessen der freien Marktwirtschaft.

§ 3     Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Amtsbezirk eine selbständige Tätigkeit ausübt.

Der Verein kann Personen im Amtsbezirk Jevenstedt den Beitritt als förderndes Mitglied ermöglichen.

§ 4     Aufnahme und Austritt

(1)    Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Schriftführer des Vereins zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet des Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2)    Der Austritt aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn dieser schriftlich, drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres, dem Vorstand zur Kenntnis gebracht wird.

Der Austritt erfolgt jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.

Die schriftliche Mitteilung enthebt den Austretenden nicht von der Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages.

§ 5           Beitragszahlung

Der Beitrag ist jährlich im ersten Monat des Geschäftsjahres zu entrichten.

Beitragsänderungen können auf einer Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

§ 6           Sonderbeiträge

Der Verein kann zur Durchsetzung besondere Ziele (Ausstellungen, Feiern, Veranstaltungen usw.) besondere Beiträge und Umlagen erheben.

Über die Höhe dieser Sonderbeiträge bzw. Umlagen entscheidet in jedem Falle die Mitgliederversammlung.

§ 7           Organe des Vereins

Der Verein hat zwei Organe:           1.) den Vorstand

                                                    2.) die Mitgliederversammlung.

§ 8     Der Vorstand

(1)         der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- 1. Vorsitzender

- stellvertretender Vorsitzender

- Schriftführer

- Kassenwart

- 3 Beisitzer, mindestens 1 Beisitzer

(1a) Vorstandsmitglieder können auch sein, leitende Angestellte von Mitgliedsfirmen mit entsprechender Vollmacht.

(2)         Geschäftsführender Vorstand gemäß § 26 BGB sind:

1. der Vorsitzende

2. der stellvertretende Vorsitzende

3. der Schriftführer ist vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt, dass der Schriftführer nur vertreten kann, wenn der 1. oder stellvertretende Vorsitzende verhindert ist.

(3)         Die Vorstandwahlen erfolgen in der Weise, dass in den Jahren mit gerader Jahreszahl der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und zwei Beisitzer gewählt werden und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und ein Beisitzer.

(4)         Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleibt bis satzungsgemäßer Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(5)         Das Amt eines Mitgliedes im Vorstand endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(6)         Wird dem Vorstand unordentliche Geschäftsführung und Pflichtverletzung nachgewiesen, kann die Abberufung in einer Mitgliederversammlung erfolgen.

(7)         Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen diese vorbehalten sind.

(8)         Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstands-mitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

§ 9     Finanzwesen

(1)    Kassenführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.

Der Kassenbericht ist von ihm rechtzeitig zu erstellen

(2)    Kassenwart führt die Geldgeschäfte des Vereins, regelt den Einzug und die Überwachung der Mitgliederbeiträge und nimmt Ein- und Auszahlungen vor. Alle Auszahlungen über 100 DM müssen vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden.

Der Kassenwart soll möglichst nicht mehr als 100 DM in bar an Vereins-

Vermögen im Hause führen.

Der Kassenwart verwaltet außerdem das Eigentum des Vereins und führt

hierüber ein Inventarverzeichnis.

(3)    Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vorsitzenden oder einem durch diesen beauftragten Vorstandmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Kassenberichtes vorzunehmen.

(4)    Die Kassenprüfer haben des Ergebnis der Prüfung der Mitglieder-versammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwartes – auch insoweit die Entlastung des Vorstandes – zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§ 10           Schriftführung

Der Schriftführer leitet den gesamten Schriftverkehr des Vereins und führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.

Er erstellt für die Hauptversammlung einen umfassenden Jahresbericht.

§ 11           Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a)    die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat

b)    das Ansehen des Vereins dauernd gröblich verletzt order durch üble Nachrede oder Diffamierung das Ansehen des Vereins untergräbt

c)     mit der Zahlung des Beitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und dreimalige Aufforderung zur Zahlung ohne Erfolg geblieben ist.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einfacher Mehrheit.

§ 12           Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)         Festsetzung des Jahresbeitrages

(2)         Wahl des Vorstandes

(3)         Entlastung des Vorstandes

(4)         Beschluss von Satzungsänderungen

(5)         Wahl der Kassenprüfer

(6)         Annahme des Jahresberichtes von Kassenprüfern und Vorstand.

§ 13           Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a)    jährlich einmal, und zwar im Herbst eines jeden Kalenderjahres

b)    soweit ¼ der Mitglieder dieses Schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt

c)     wenn die Hälfte des Vorstandes dieses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

§ 14   Form der Berufung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen.

(2)    Die Einberufung der Versammlung muss die Tagesordnung enthalten und bei Satzungsänderung die zu ändernden Bestimmungen.

(3)    Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung bzw. der Verteilung der Einladung an die letztbekannte Mitgliederanschrift.

(4)    Weitere Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung müssen mindestens acht Tage vorher dem vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§ 15            Beschlussfähigkeit

(1)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedersammlung ist beschlussfähig, sobald 50 % der Mitglieder anwesend sind.

(2)    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird nach einer halben Stunde eine erneute Mitgliederversammlung einberufen, die dann mit einfacher Mehrheit beschussfähig ist, ohne Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder.

§ 16           Beschlussfassung

(1)           Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

Sobald ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, müssen Wahlen durch Stimmzettel durchgeführt werden.

(2)    Für Wahlen und Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3)    Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4)    Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5)         Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 4 nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Versammlung, nach vier Wochen, erforderlich.

(6)         Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschussfähig.

(7)         Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

§ 17           Beurkundung der Vereinsbeschlüsse

(1)    Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)    Die Beschlüsse sind im Protokollbuch einzutragen, welches von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 18           Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)    durch den freiwilligen Austritt

b)    durch den Tod

c)     durch den Ausschluss

d)    bei Aufgabe der Selbständigkeit.

§ 19           Auflösung des Vereins

(1)    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliedersammlung aufgelöst werden.

(2)           Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3)    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Jevenstedt zu.

§ 20  Für etwaige Ausschüsse können auch fördernde Mitglieder vorgeschlagen werden.

§ 21  Schlussbestimmung

Alle Mitglieder sind verpflichtet, durch Teilnahme an Veranstaltungen und durch regen Anteil an dem Vereinsgeschehen und den vom Verein verfügten Maßnahmen zu Verwirklichung der Ziele des Vereins beizutragen.

Jevenstedt, im November 2002  

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